Ablehnung der Förderung durch die BAFA

  • Am 3.11.2017 geschrieben

    Ich warte nun auch schon 1 Monat seit der Zusage bzw. Bestätigung, bin gespannt wie lange noch?

    Am 13.11.2017 ging die Zahlung der BAFA ein. Ende September waren die letzten Unterlagen hochgeladen worden.
    Wartezeit also 6 Wochen.

    Im Sommer und schönes Wetter sowie Urlaub - das Mercedes E 350er-Cabrio ;)
    Für tägliche Fahrten im Nahbereich - den BMW 225xe seit 09/2017 und das Facelift-Modell seit 4/2019 <3


    Angaben für 100 km
    1.000 km: Benzin: 3,4 l / LCI 1,7 l - Strom: 12,3 kWh / LCI 13,3 kWh
    10.000 km: Benzin: 3,2 l - Strom: 11,9 kWh

  • 1. BAFA Antrag (diese Voranmeldung) zum Kauf am 14.07 durch das Autohaus
    2. BAFA Antrag (das nach dem Kauf) am 24.11 durch das Autohaus
    Geld da: 05.12


    Top! Hätte gedacht, das dauert ewig bis die Bürokratie durch ist... :D

    BMW 225xe Sport Line Atlantikgrau seit 14.11.2017 :D
    BMW X1 Bj. '16 weiß/DRK mit getarnter Sondersignalanlage (5-10 Tage/Monat Dienst)
    Audi A4 Avant bj 2006 bis 11.2017 / Fiat Tipo Bj '97 bis 2007 /Honda Civic Bj. '87 bis 2003

  • ... die wollen vor Weihnachten noch ihren Schreibtisch sauber haben! ;)
    Bei mir dauerte es 6 Wochen.

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    Angaben für 100 km
    1.000 km: Benzin: 3,4 l / LCI 1,7 l - Strom: 12,3 kWh / LCI 13,3 kWh
    10.000 km: Benzin: 3,2 l - Strom: 11,9 kWh

  • Mit so einem Zeitraum hatte ich eigentlich auch gerechnet. Der Zuschuss für unsere Solaranlage (gleiche Behörde) dauerte 2016 4 Monate. Das war aber auch wesentlich mehr Papierkrieg und noch nix mit Belege einscannen und hochladen.

  • Hallo!


    Mach da mal in diesem Thema weiter mit Förderung BAFA.


    In den Themen "mehr Reichweite nach Software Update" und "Auswirkungen Facelift"
    wird davon gesprochen, dass das neue FL keine BAFA Förderung mehr bekommt und das teilweise durch die Händler kompensiert wird.


    Woher kommen diese Meldungen???


    In der Liste der förder fähigen Elektrofahrzeuge mit Stand 15.12.2017 ist bei BMW der "225xe" aufgeführt.


    Ich denke/hoffe doch, dass die Liste solange Gültigkeit hat bis sie geändert wird.
    Der 225xe hat auch nach FL vermutlich weiter diese Bezeichnung.
    Somit dürfte m.E. erst nach einer Änderung der offiziellen Liste der 225xe wenn überhaupt herausfallen.


    Bei einer Anfrage beim BAFA wurde mir mitgeteilt, dass maßgeblich das Bestelldatum und nicht die Auslieferung ist.
    Von irgendwelchen Änderungen wusste die Dame auch nix!


    Grüße
    HP

    mein erster : BMW 2002 Bj. 1972 mit 4 zus. Halogen
    danach: Passat, Suzuki Alto, Swift, Vitara, Ford Mondeo, 3x C-Max
    ab hoffentlich KW 7/2018: 225xe (die Kreise schließen sich :D )

  • Da der 225xe nach dem Facelift mit dem neuen Messverfahren über der 50 Gramm Grenze liegt, entfällt laut meinem Händler für diese Modelle die Bafa Förderung in Höhe von 1500 Euro. Diese wird bei Bestellungen bis zum 30.6.18 von BMW in Form eines Rabatts gewährt.


    Da ich trotz Bestellung am 7.12.17 letzte Woche eine neue facegeliftete Bestellung durchführen musste, wird die Bafa sicherlich spätestens im März merken, dass sich da was geändert hat.

  • Nochmal Hallo!


    Habe hier die einzelnen relevanten Texte zusammengesucht und die für den 225xe zutreffenden Texte markiert.


    ========================================================
    Gegenstand der Förderung (BAFA)
    Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeuges gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), im Einzelnen ein

    • -reines Batterieelektrofahrzeug,
    • -von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-In Hybrid) oder
    • -Brennstoffzellenfahrzeug

    der Klassen M1 und N1 beziehungsweise N2 soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland geführt werden dürfen.


    Ebenso förderfähig sind Fahrzeuge, gleich welchen Antriebs, die keine oder weniger als 50 g CO2-Emissionen pro km vorweisen.
    Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, welche unter Publikationen verfügbar ist.


    § 2 (EmoG) Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
    2. ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug, mit einem Antrieb a) dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und b) dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,
    3. ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von
    a) Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
    b) Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar, verfügt,
    4. ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
    5. Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,


    6. Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.


    § 3 Bevorrechtigungen(1) (Anm. gilt wohl für E-Kennzeichen)
    Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungenbei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten,
    soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nichtbeeinträchtigt werden.
    (2) Im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges dürfen Bevorrechtigungen nur für einFahrzeug in Anspruch genommen werden,
    wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IXder Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr.168/2013
    ergibt, dass das Fahrzeug
    1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat
    oder
    2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40Kilometer beträgt.
    ===========================================================


    Gegenstand der Förderungen §2 (erfüllt)
    Bevorrechtigungen E-Kennzeichen §3 (auch erfüllt)
    Liste: (erfüllt)


    ?( Somit verstehe ich nicht, weshalb der neue 225xe (FL) nicht weiter gefördert werden kann.


    Der Grenzwert 50 g CO2 bezieht sich ja auf Fahrzeuge, gleich welchen Antriebs, die diesen Grenzwert nicht erreichen.


    Lieg ich jetzt falsch oder gibt´s geheime oder neuere Quellen die das widerrufen?


    Grüße HP


    PS:

    Da der 225xe nach dem Facelift mit dem neuen Messverfahren über der 50 Gramm Grenze liegt, entfällt laut meinem Händler für diese Modelle die Bafa Förderung in Höhe von 1500 Euro. Diese wird bei Bestellungen bis zum 30.6.18 von BMW in Form eines Rabatts gewährt.


    Da ich trotz Bestellung am 7.12.17 letzte Woche eine neue facegeliftete Bestellung durchführen musste, wird die Bafa sicherlich spätestens im März merken, dass sich da was geändert hat.

    Ist das die Einschätzung oder fundiertes Wissen?
    Die 50g CO2 ist m.E. kein Ausschlussgrund von der Förderung.


    Es sei denn, BMW hat Probleme die FL in die Liste zu bekommen.
    Technisch hat sich ja eigentlich nix verändert, außer Reichweite durch Software.

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    3 Mal editiert, zuletzt von hpp ()

  • @hpp


    was die Bevorrechtigungen angeht, hast du sicher Recht. Die Voraussetzungen hierfür sind auch von FL Fahrzeugen erfüllt, weil hier eine "oder" Regelung greift: Entweder CO2 Ausstoss von unter 50g/km oder rein elektrische Reichweite von mindestens 40 km. Das erfüllt das neue Modell und kann damit ein E-Kennzeichen erhalten.


    Anders sieht es beim Umweltbonus aus. Da ist zwar grundsätzlich auch verwiesen auf die Bedingungen im § 2 EMOG wonach ein Plug-In Hybrid zu den förderfähigen Fahrzeugen gehört. Allerdings wird dies durch die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen wieder eingeschränkt. Da heisst es nämlich in Nummer 3:


    Ein Elektrofahrzeug im Sinne dieser Richtlinie ist
    –ein elektrisch betriebenes Fahrzeug gemäß § 2 Nummer 1 EmoG der Klassen M1 und N1 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/15/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172) geändert worden ist und ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf.
    –gemäß der Definition in § 2 EmoG ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Gemäß der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 EmoG festgelegten Voraussetzungen für die Bevorrechtigung von außen aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge sind maximal 50 g CO2-Emissionen pro km erlaubt.


    Damit gibt keine Alternative! Der Verbrauch liegt über dem Grenzwert, die Förderung ist futsch.

  • @bmwralli
    gemäß der Definition in § 2 EmoG ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug.
    Gemäß der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 EmoG festgelegten Voraussetzungen für die Bevorrechtigung von außen aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge sind maximal 50 g CO2-Emissionen pro km erlaubt.


    Und hier gibt´s m.E. einen Widerspruch weil hier der §3 falsch zitiert wird.
    gemäß Definition ist hier immer noch 50g ODER 40 km.
    Hier fehlt: ...ODER el. Reichweite von mind. 40km.


    Förderung futsch: für FL oder alle 225xe??


    Da gibts nähmlich auf der BMW Seite mittlerweile auch für die derzeitigen 225xe gänderte Angaben.
    Nur im Katalog sind die noch auf dem alten Stand.


    Muß ich jetzt um die Förderung bangen?
    Meiner kommt im Februar.


    Gruß HP


    PS: Wenn da jetzt rauskommt, dass BMW bisher geschummelt hat, ärgere ich mich sehr.
    Werde morgen noch den Verkäufer kontaktieren, ob es da schon interne Info´s gibt.

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