Habe das Gleiche Thema bei uns einmal angesprochen und die örtliche Brandschutzkammer angesprochen. Hier die Antwort.
Ist die Info aus Hessen
Sehr geehrter Herr Altmann,
für die Installation von Ladestationen für PKW in Tiefgaragen existieren in der Tat
keine erhöhten Anforderungen.
Auch wenn das Gebäude zu einem Sonderbau zählen würde, z.B, wenn die Tiefgarage >1000 m² Grundfläche
aufweist, sind die Ladestationen nach wie vor nicht genehmigungspflichtig und dürfen installiert werden.
Ihre Recherchen zu diesem Thema bestätigen somit diese offizielle Haltung zur Sicherheit von
Ladestationen in Tiefgaragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Kai Streit
Techn. Angestellter
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bauaufsichtsamt
Bessunger Straße 125
64295 Darmstadt
Tel.: 06151/132641
Fax.: 06151/132888
E-mail: kai.streit@darmstadt.de
Internet:http://www.darmstadt.de
>>> Bauaufsicht 30.05.2018 13:19 >>>
>>> "Altmann, Felix" <Felix.Altmann@roeder.aero> 30.05.2018 13:08 >>>
Sehr geehrte Fr. Kreuzer,
wir haben ein Mehrparteien Domizile (>30 Parteien) mit Sammeltiefgarage im Darmstadt Arheilgen Neubaugebiet (Glockengartenviertel).
Bei der gestrigen Eigentümerversammlung wurde das bereits angeschnittene Thema „Nutzung von Elektroautos sowie Erstellung der entsprechenden Infrastruktur“ erneut zum Thema gemacht.
Die 4 Haus Anlage wurde 2007 im Neubaugebiet Glockengartenviertel (Arheilgen) errichtet. In der Diskussion kamen einige Fragen auf, zu denen leider keine Antwort gegeben werden konnte.
Daher erlaube ich mir an Sie heranzutreten.
Eine grundlegende Frage wäre die folgende…
Ändern sich die Brandschutzbestimmungen einer Sammeltiefgarage (Stand 2007) durch die Nutzung/Abstellen sowie Installation einer Ladeinfrastruktur im Vergleich zu einer Tiefgarage, die NUR mit konventionellen Fahrzeugen, sprich Verbrennungsmotor, betrieben wird?
Ich habe selbst ein wenig geforscht und habe folgendes dazu gefunden. Bitte korrigieren Sie mich, falls dies nicht mehr dem aktuellen Stand entspricht.
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Brandschutz gibt es eine EU-Regelung - die UNECE R 100
(Regelung Nr. 100 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)—Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb [2015/505])
In dieser Regelung sind folgende Punkte maßgeblich festgehalten:
o Durch den Ladevorgang entstehen bei Elektrofahrzeugen keine zusätzlichen Gefahren.
o Eine besondere Anordnung der Stellplätze für Elektrofahrzeuge ist nicht erforderlich.
o Eine gesonderte elektrische Trennstelle zur Abschaltung durch die Feuerwehr ist nicht erforderlich.
Auch einzelne Bundesländer haben dieses Thema in Ihre Verordnungen aufgenommen. So z.B. das Land „Nordrhein-Westfalen“: LANDESBAUORDNUNG DES LANDES NRW (BAUO)
Materielle Zulässigkeit von Ladestationen in (Tief-) Garagen / Parkhäusern
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Ladestationen sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung.
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Die Landesbauordnung und die den Brandschutz konkretisierenden Regeln der Leitungsanlagen-Richtlinie regeln v. a. die Zulässigkeit von Leitungsanlagen in Rettungswegen und die Führung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken. Sie enthalten kein Verbot der Installation von Leitungsanlagen einschließlich Ladestationen innerhalb von Nutzungseinheiten.
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Innerhalb von Nutzungseinheiten wie Garagen sind - anders als in Rettungswegen - Leitungsanlagen grundsätzlich zulässig.
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Bei Ladestationen handelt es sich daher nicht um Anlagen und Einrichtungen i. S. des §1 Abs. 1 S. 2, deren Errichtung oder Änderung genehmigungsbedürftig ist.
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Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind Teile von Leitungsanlagen und Bestandteil der technischen Gebäudeausrüstung der Garage (s.o.).
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Sie sind - anders als Zapfsäulen für Kraftstoffe – keinen anderen oder weitergehenden Anforderungen öffentlich-rechtlicher Art unterworfen.
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Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs stellt daher keine Nutzungsänderung einer Garage dar.
Quelle: Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Mühen und verbleibe